Kundengespräch zwischen Kundin und e-netz-Mitarbeiter.

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG

Die Neugestaltung des Paragrafen durch die Bundesnetzagentur leistet einen wesentlichen Beitrag zur Netzstabilität der Zukunft. Was dies für Sie als Kunden – und für uns als Netzbetreiber – bedeutet, erläutern wir hier.

Die Ansprüche an das Stromnetz haben sich in hohem Tempo verändert. So wächst in Deutschland beispielsweise die Zahl installierter Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für E-Mobilität weiter rasant an. Das sind gute Nachrichten für die Energiewende, die jedoch eine große Herausforderung für die Stromnetze mit sich bringen. Die leistungsstarken Verbrauchseinrichtungen müssen schnellstmöglich und gleichzeitig versorgungssicher in die Netze integriert werden.  

Folgende Anlagen mit einer elektrischen Leistung über 4,2 kW zählen laut Gesetz zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen: 

private Ladepunkte bzw. Wallboxen

Wärmepumpen inkl. Zusatzheizungen / Heizstäbe 

Stromspeicher

Anlagen zur Raumkühlung 

Mit dem zum 1. Januar 2024 in Kraft getretenen § 14a EnWG erhalten Verteilnetzbetreiber ein Werkzeug, diese Verbrauchseinrichtungen sicher in die Stromnetze zu integrieren. Es schafft die Voraussetzung, um diese Verbrauchseinrichtungen bedarfsgerecht und netzorientiert steuern zu dürfen.  

Das bedeutet: Wenn es in einem Netzabschnitt zu einer Überlastung kommt, wird die Leistung der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen vorübergehend gedimmt. Damit vermeiden wir die Überlastung der Netze. Im Gegenzug profitieren Kunden, bei denen diese Steuerung möglich ist, von reduzierten Netzentgelten. 

Jedoch muss niemand Angst vor willkürlichen Abschaltungen haben. 
Lediglich, wenn es zur Erhaltung der Netzstabilität notwendig wird, erlaubt § 14a EnWG den Verteilnetzbetreibern, die Leistung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen in der Niederspannung kurzfristig zu dimmen.  

Die e-netz Südhessen verfolgt das Ziel, die Energiewende gemeinsam mit ihren Kunden erfolgreich zu gestalten. § 14a EnWG ist ein weiterer Entwicklungsschritt in Richtung des intelligenten, digitalen und flexiblen Stromnetzes der Zukunft. Vielen Dank für Ihr Vertrauen. 

Das sollten Sie als Eigentümer einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung wissen

Anmeldung einer neuen Anlage 

Bei einem Neuanschluss einer entsprechenden Anlage ist keine separate Anmeldung seitens des Kunden als steuerbare Verbrauchseinrichtung nötig. Dies übernimmt der beauftragte Elektroinstallateur über das Installateurportal der e-netz Südhessen.  
Sie als Kunde haben daraufhin Anspruch auf reduzierte Netzentgelte nach § 14a EnWG. Sie haben die Wahl zwischen zwei Optionen, den so genannten Modulen:

Modul 1: Pauschalbetrag 

Die Höhe der pauschal gewährten Netzentgeltreduzierung finden Sie in unserem aktuell gültigen Preisblatt. Die Abrechnung des reduzierten Netzentgeltes erfolgt einmal jährlich und ist separat auf der Rechnung des Stromlieferanten ausgewiesen. Bei abrechnungsrelevanten Fragestellungen sprechen Sie bitte Ihren Lieferanten an.

Modul 2: prozentuale Ermäßigung des Arbeitspreises 

Alternativ ist eine prozentuale Netzentgeltreduzierung für jede Kilowattstunde möglich. Im Unterschied zu Modul 1 erfordert dies einen separaten Zähler für Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung. Den Einbau des Zählers wird der Messstellenbetreiber einmalig berechnen. Dazu kommt die normale Grundgebühr für den Zähler. Die Höhe der Netzentgeltreduzierung entnehmen Sie dem aktuell gültigen Preisblatt der e-netz Südhessen. Die Abrechnung wird separat auf der Rechnung des Stromlieferanten ausgewiesen. Bei abrechnungsrelevanten Fragestellungen sprechen Sie bitte Ihren Lieferanten an. 

Achtung: Entscheiden Sie sich für Modul 2, so melden Sie dies bitte Ihrem Lieferanten. Wenn Sie nichts unternehmen, gilt automatisch Modul 1 für Sie. 

Der Gesetzgeber sieht ab 1. Januar 2025 ein drittes Modul mit zeitvariablen Netzentgelten vor. Wir informieren an dieser Stelle, sobald weitere Informationen vorliegen. 

Bestandsanlagen mit Anmeldung vor dem 01.01.2024 

Vor dem 1. Januar 2024 errichtete und in Betrieb genommene steuerbare Verbrauchseinrichtungen haben Bestandsschutz. Für diese Anlagen verändert sich nichts. Betreiben Sie eine solche Anlage ohne Steuerungsvereinbarung mit dem Netzbetreiber, gelten die Regelungen für Sie nicht – es sei denn, Sie wollen freiwillig an der neuen Regelung teilnehmen. 

Für Bestandsanlagen, die bereits heute als steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG angemeldet sind, gelten Übergangsregelungen bis zum 31. Dezember 2028. Anschließend sollen sie in den Anwendungsbereich des neuen § 14a EnWG überführt werden. Ein freiwilliger Wechsel in das neue System ist bereits jetzt möglich. 

Möchten Sie Ihre Bestandsanlage als steuerbare Verbrauchseinrichtung eintragen lassen und von reduzierten Netzentgelten profitieren, melden Sie dies bitte Ihrem Stromlieferanten. Wir erhalten die Information dann im Rahmen der üblichen Marktkommunikation zwischen Netzbetreiber und Lieferanten. Für teilnehmende Anlagen gelten die oben beschriebenen technischen Voraussetzungen.  

Weitere Informationen zum am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Gesetz zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG finden Sie auf der Themenseite der Bundesnetzagentur

Fragen und Antworten zum Thema Neuregelung § 14a EnWG

Wann tritt der § 14a EnWG in Kraft? 

Die neuen Regelungen gelten seit 1. Januar 2024. Jede seitdem neu angeschlossene steuerbare Verbrauchseinrichtung fällt unter § 14a EnWG. 

Für bereits zuvor angemeldete Bestandsanlagen, für die eine Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber besteht, gelten Übergangsregelungen: Aktuelle Vereinbarungen bleiben bis 31. Dezember 2028 von Änderungen unberührt. Im Anschluss erfolgt eine Überführung der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in die neue Regelung. 
Für Bestandsanlagen ohne eine solche Vereinbarung gelten die neuen Regelungen ausdrücklich nicht – es sei denn, Kunden möchten freiwillig in das neue System wechseln. 

Betrifft mich die Einführung des § 14a EnWG?

Nur wenn ich eine der oben genannten Verbrauchseinrichtungen verbaut habe. Nachtspeicherheizungen sind keine steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gemäß § 14a EnWG und daher nicht von der Festlegung betroffen. 

Im nächsten Schritt kommt es darauf an, ob es sich um eine Neuanlage oder um eine Bestandsanlage handelt.  

Bei einer Bestandsanlage kann ich wählen, ob ich die Steuerbarkeit meiner Verbrauchseinrichtung wünsche oder nicht.  

Bei eine Neuanlage ist es vom Gesetzgeber vorgegeben, dass ich an der Steuerbarkeit meiner Verbrauchseinrichtung ab dem 01.01.2024 teilnehme.  

Wann und wie können meine Anlagen gedimmt werden?  

Im Bedarfsfall einer Netzüberlastung wird die Bezugsleistung der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen auf einen minimalen Bezug von 4,2 kW reduziert. Ihnen stehen also immer mindestens 4,2 kW für Ihre steuerbaren Verbrauchseinrichtungen zu Verfügung. Eingriffe dieser Art werden die zwingende Ausnahme bleiben. 

Der normale Haushaltsstrom ist hiervon nicht betroffen.  

Muss ich meine bestehende Anlage umrüsten?

Wenn bisher keine Vereinbarung mit der e-netz Südhessen zur Steuerung der Anlage getroffen wurde, gelten die neuen Regelungen für bestehende Anlagen nicht. Kunden können aber zwischenzeitlich freiwillig in § 14a wechseln und von niedrigeren Netzentgelten profitieren.  

Nimmt meine Anlage durch die Steuerung Schaden?

Uns sind keine negativen Auswirkungen auf die Steuerbaren Verbrauchseinrichtungen bekannt.  

Kann meine Wärmepumpe das?

Bitte beauftragen Sie einen eingetragenen Elektroinstallateur oder Heizungsfachmann, um zu überprüfen, ob Ihre Wärmepumpe geeignet ist. 

Wie lange darf die Leistung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung im Notfall gedimmt werden?

Das Dimmen dauert maximal so lange, wie es eine Überlastung des Netzes zu verhindern gilt. Jedoch stehen immer mindestens 4,2 kW für Ihre steuerbaren Verbrauchseinrichtungen zur Verfügung.

Bekomme ich eine Vorabinformation, wenn ich gedimmt werde?

Wir können nicht vorab informieren, da die Steuerung auf Grundlage von Echtzeit-Messwerten aus dem lokalen Stromnetz initiiert wird.  

In der Regel wird der Kunde den Eingriff kaum bemerken, da immer mindestens 4,2 kW Leistung zu Verfügung stehen.  

Gibt es dann neue Tarife?

Die Verrechnung der reduzierten Netzentgelte erfolgt mit der Abrechnung der bezogenen elektrischen Arbeit und ist auf der Rechnung des Energielieferanten separat ausgewiesen. Der vertraglich mit Ihrem Energielieferanten vereinbarte Stromtarif bleibt von der Umsetzung des § 14a EnWG unberührt.  
Die Höhe der Netzentgeltreduzierung entnehmen Sie unserem aktuell gültigen Preisblatt

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