Detailaufnahmen von einem Montagefahrzeug mit e-netz-Logo

Gut zu wissen – aktuelle Meldungen und wichtige Hinweise

Es kommt immer wieder vor, dass Neuigkeiten ihren eigenen Platz zur Bekanntmachung benötigen – wie aktuelle Informationen zum Netzbetrieb, zu Konzessionsfragen, Pflichtveröffentlichungen oder zu anderen kundenrelevanten Themen, die wir über das Tagesgeschäft hinaus für Sie abrufbar bereithalten.

Darmstadt, 10.01.24

Sorgfaltspflicht in Lieferketten

Ab dem 1. Januar 2024 sind wir gesetzlich verpflichtet, die Anforderungen des sog. Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) zu erfüllen. Es obliegt der e-netz Südhessen AG, ihre Lieferketten und den eigenen Geschäftsbereich verantwortungsvoll zu gestalten, also menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten zu beachten. Zur Einhaltung dieser Sorgfaltspflichten wurde ein angemessenes und wirksames Risikomanagement verankert. Die Sorgfaltsvorkehrungen der ENTEGA AG gelten konzernweit und insoweit auch für die e-netz Südhessen AG. 

Wir verweisen daher auf die von der ENTEGA AG veröffentlichte Grundsatzerklärung (gemäß § 6 Abs. 2 LkSG) sowie auf die ebenfalls von der ENTEGA AG veröffentlichte Beschwerdeverfahrensordnung (gemäß § 8 Abs. 2 LkSG) hin. Diese sind auf der Website der ENTEGA AG abrufbar. 

Beschwerden gemäß § 8 LkSG in Bezug auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie auf Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten, die durch das wirtschaftliche Handeln der e-netz Südhessen AG im eigenen Geschäftsbereich oder eines unmittelbaren Zulieferers entstanden sind, können über die konzernweiten Meldewege https://www.entega.ag/ueber-entega/verantwortung/sorgfaltspflichten-in-lieferketten-beschwerdeverfahren/ mitgeteilt werden. 

Update: Darmstadt, 04.07.22

Fragen & Antworten zur Alarmstufe des Notfallplans Gas

Wie Sie der Medienberichterstattung entnehmen können, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz am 23. Juni die Alarmstufe, die zweite Stufe des dreistufigen Notfallplans Gas ausgerufen. Dies erfolgt, nachdem Russland die Gasflüsse deutlich reduziert hat und die Lage im Gasmarkt angespannt ist.

Derzeit ist die Versorgung gewährleistet und die ausfallenden Mengen können noch am Markt beschafft werden, wenn auch zu sehr hohen Preisen.

Was bedeutet die Alarmstufe?

Es ist die zweite Stufe im Notfallplan Gas der Bundesrepublik Deutschland. Voraussetzung dafür ist eine Störung der Gasversorgung oder eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas, die zu einer erheblich verschlechterten Gasversorgungslage führt, aber durch den Markt geregelt werden kann.

Müssen Verbraucherinnen und Verbraucher um die Gasversorgung bangen?

Die Gasversorgung ist derzeit gesichert, da im Sommer deutlich weniger Erdgas benötigt wird.

In Blick auf den kommenden Winter geht es darum, alles für möglichst hohe Speicherfüllstände zu tun und die Einspeicherziele zu erreichen, um für den nächsten Winter genügend Energie zu haben. Die Bundesregierung hat die Bürgerinnen und Bürger, aber auch die Industrie aufgerufen, dort wo es geht, heute schon Energie einzusparen. Je mehr Gas heute schon eingespart wird, desto mehr können wir für die Speicherbefüllung nutzen.

In der Alarmstufe kann es je nach Entwicklung der Gasimporte und der Speicherbefüllung zu Konsequenzen für nicht geschützte Kundinnen und Kunden wie z. B. Industriekunden kommen.

Privathaushalte, aber z. B. auch Krankenhäuser, soziale Dienste, Polizei und Feuerwehr genießen im Falle eines Engpasses einen besonderen Schutz. Zurückstehen müssten dann bestimmte Industriezweige. Als Folge des Krieges in der Ukraine werden aber dauerhaft höhere Energiepreise erwartet.

Was können Verbraucherinnen und Verbraucher im Moment tun?

Gehen Sie bitte verantwortungsvoll mit Ihrem Gas um und reduzieren Sie Ihren Verbrauch dort wo eben möglich. Insbesondere Heizenergie bietet Sparpotential

  • Wenn Sie die Raumtemperatur um nur ein Grad absenken, sparen Sie bereits sechs Prozent Energie.
  • Tauschen Sie Ihren aktuellen Duschkopf gegen einen Sparduschkopf. Das spart bis zu 250,00 EUR pro Jahr an Heizkosten.

Ein solidarisches Miteinander ist ebenfalls ein wichtiger Baustein zur Vermeidung einer weiteren Eskalation.

Was ist der Notfallplan Gas?

Der Notfallplan Gas gilt für Deutschland insgesamt und ist mit der Europäischen Union koordiniert. Er regelt das Vorgehen in Deutschland, wenn sich die Versorgungslage massiv zu verschlechtern droht. Ab einer bestimmten Situation greift der Staat in das Marktgeschehen ein, um die Gasversorgung so lange wie möglich zu sichern und bestimmte Verbrauchergruppen besonders zu schützen.

Welche weiteren Maßnahmen sieht der Notfallplan vor?

Erste Stufe ist die Frühwarnstufe: Es liegen konkrete, ernstzunehmende und zuverlässige Hinweise vor, dass ein Ereignis eintreten kann, welches wahrscheinlich zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage führt. Jetzt ist ein Krisenteam zusammengetreten, das die Versorgungslage ständig analysiert und bewertet, um ggf. weitere geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

Nach der Frühwarnstufe kann die Alarmstufe ausgerufen werden. Voraussetzung dafür ist eine Störung der Gasversorgung oder eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas, die zu einer erheblich verschlechterten Gasversorgungslage führt, aber durch den Markt geregelt werden kann.

Schließlich könnte drittens die Notfallstufe eintreten. Dies ist der Fall, wenn es eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas, eine erhebliche Störung der Gasversorgung oder es eine andere beträchtliche Verschlechterung der Versorgungslage gibt, die nicht länger allein durch den Markt gelöst werden kann. Dann wird die Gasversorgung durch die Bundesnetzagentur (Bundeslastverteiler) oder die Bundesländer (Lastverteiler) mit staatlichen Maßnahmen sichergestellt. Ziel ist es, den lebenswichtigen Bedarf an Gas unter besonderer Berücksichtigung der geschützten Kunden zu sichern und Folgeschäden zu minimieren.

Lohnt es sich, noch einen Gashausanschluss legen zu lassen?

Zu der politischen Notwendigkeit, Klimagase und damit die Verbrennung fossiler Brennstoffe zu reduzieren, kommt nun die Unsicherheit, ob die Versorgung mit der Übergangsenergie Erdgas noch gesichert ist und unwägbare Abhängigkeiten in Kauf genommen werden. Nach den klimapolitischen Vorgaben der Bundesregierung sollen ab 2024 nur noch neue Heizungssysteme installiert werden dürfen, die zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden können. Hierfür gibt es hybride Heizungsanlagen mit Erdgas und Solarthermie oder mit einer Wärmepumpe. Welches Heizsystem wirklich sinnvoll ist, hängt stets von den individuellen Rahmenbedingungen ab: Wie hoch ist der Wärmebedarf? Welche Platzverhältnisse gibt es vor Ort? Liegt bereits eine Erdgasleitung vor dem Gebäude? Bitte informieren Sie sich hierzu bei einer Energieberatung z. B. der Effizienz:Klasse GmbH, der Verbraucherberatung oder dem Handwerk.

Verlegt die e-netz Südhessen, der Netzbetreiber der ENTEGA AG, weiterhin Gasnetzanschlüsse?

Wenn Sie sich für einen Gasnetzanschluss interessieren oder sich bereits dafür entschieden haben, sprechen Sie das Team Hausanschlüsse der e-netz Südhessen bitte an. Nähere Informationen finden Sie hier.

FAQs zum Thema Gasmangel bei Kunden aus Industrie und Gewerbe

Ist mein Unternehmen von einer Abschaltung betroffen, wer sind die geschützten Kunden?

Das Energiewirtschaftsgesetz definiert in § 53a, welche Kundengruppen und Unternehmungen unter die geschützten Kunden fallen. Neben den Haushaltskunden zählen dazu auch kleinere und mittlere Unternehmen aus dem Sektor Gewerbe, Handel, Dienstleistungen, deren Verbrauch über standardisierte Lastprofile gemessen wird. Hinzu kommen grundlegende soziale Dienste wie z. B. Krankenhäuser, stationäre Pflege und Betreuungseinrichtungen sowie Polizei, Feuerwehr etc.

Welche Kunden sind potenziell von einer Reduzierung oder einer Abschaltung betroffen?

Der dreistufige Notfallplan Gas ermöglicht in der dritten Eskalationsstufe, der Notfallstufe, hoheitliche Eingriffe, die zu einer Reduktion der Mengen und unter Umständen zu einer Abschaltung führen können.

In der Regel sind dies Kunden mit einer registrierenden Leistungsmessung, die nicht den grundlegenden sozialen Diensten zugeordnet werden. 

Sollten alle durchgeführten Maßnahmen der Bezugsreduzierung oder Abregelung nicht ausreichen, kann es in einer zweiten Phase der Notfallstufe auf Anweisung des Bundeslastverteilers, der Bundesnetzagentur, auch zu einer Abschaltung von geschützten Kunden kommen.

In welcher Reihenfolge erfolgt die Reduktion/Abschaltung von Kunden mit Leistungsmessung?

Zurzeit gibt es keine Festlegung im Notfallplan Gas, in welcher Reihenfolge Kunden mit Leistungsmessung im Falle der Feststellung der Notfallstufe reduziert oder abgeschaltet werden.

Die e-netz Südhessen hat als Netzbetreiber der ENTEGA AG in ihrem Netzgebiet alle zwei Jahre die Industriekunden im Netzgebiet angeschrieben und relevante Informationen, wie z. B. Branchenzugehörigkeit, Möglichkeiten zur alternativen Energieversorgung, Ansprechpartner des Unternehmens etc, abgefragt. Diese Informationen sind Grundlage für noch zu erstellende Schaltlisten. Bei den zu treffenden Schaltentscheidungen muss der Netzbetreiber verhältnismäßig und diskriminierungsfrei vorgehen.

Ich gehöre zur kritischen Infrastruktur und habe eine Leistungsmessung, bin ich geschützt? Wie werde ich behandelt?

Zurzeit gibt es keine Festlegung im Notfallplan Gas, die Kunden der kritischen Infrastruktur bei einer möglichen Abschaltung nicht zu berücksichtigen.

Die e-netz Südhessen hat als Netzbetreiber der ENTEGA AG in ihrem Netzgebiet alle zwei Jahre die Industriekunden angeschrieben und relevante Informationen, wie z.B. Branchenzugehörigkeit, Möglichkeiten zur alternativen Energieversorgung, Ansprechpartner des Unternehmens etc., abgefragt. Diese Informationen sind Grundlage für die zu erstellenden Schaltlisten. Bei den zu treffenden Schaltentscheidungen muss der Netzbetreiber verhältnismäßig und diskriminierungsfrei vorgehen.

Im Falle einer Gasmangellage wird der Netzbetreiber bei seiner Entscheidungsfindung alle vorliegenden Informationen und z. B. die KRITIS-Liste der Branchenverbände berücksichtigen. Ziel ist es, soziale Verwerfungen und wirtschaftliche Schäden so weit wie möglich zu vermeiden oder zu minimieren.

Sollten Sie als Industriekunde auf die Informationsabfrage Gas der e-netz Südhessen noch nicht geantwortet haben, holen Sie dies bitte umgehend nach. Informationen finden Sie hier.

Können vorsorglich Kontingente für die Gasversorgung beantragt werden und wo sind diese Anträge frühzeitig zu stellen?

Dies sieht der Gesetzesrahmen nicht vor.

Wie werde ich informiert, ob ich von der Reduktion/Abschaltung betroffen bin?

Die Information erfolgt über die Kontaktdaten, die Sie im Rahmen der Informationsabfrage Gas gemeldet haben. Sollten noch keine Kontaktdaten gemeldet worden sein, können Sie dies nun nachholen:

https://www.e-netz-suedhessen.de/kontaktdaten/

Nur so ist ein reibungsloser Ablauf gewährleistet.

Sie haben noch weitere Fragen?

Schreiben Sie uns eine E-Mail: info-krisenvorsorge-gas@e-netz-suedhessen.de

Darmstadt, 15.08.20

In eigener Sache

Der Netzbetreiber des ENTEGA-Konzerns, die e-netz Südhessen GmbH & Co.KG, wurde auf die ENTEGA Netz AG verschmolzen. Die Firmierung der ENTEGA Netz AG wurde deshalb geändert, sie heißt nun e-netz Südhessen AG. Diese Änderungen wurden mit Eintragung in das Handelsregister der e-netz Südhessen AG am 15.08.2019 wirksam. Die e-netz Südhessen AG ist somit Rechtsnachfolgerin der e-netz Südhessen GmbH & Co. KG. Sämtliche Verträge und Rechtspositionen sind auf die e-netz Südhessen AG übergegangen, ohne dass es weiterer Handlungen bedarf.

Darmstadt, 15.08.19

Werbung auf Kabelverteilerschränken

Die e-netz Südhessen AG erhält Anfragen zur Vermietung von Flächen auf Kabelverteilerschränken zu Werbezwecken in ihrem Netzgebiet. Wenn die e-netz Südhessen AG zu diesem Zwecke Flächen vermietet, dann erfolgt dies auf der Grundlage des veröffentlichten Preisblattes.

Darüber hinaus müssen wesentliche Voraussetzungen für eine Vermietung gegeben sein:

  • Für alle Werbemaßnahmen muss sichergestellt sein, dass die Anforderungen des § 7a Abs. 6 EnWG unter Berücksichtigung der Auslegungsgrundsätze und Ansichten der Regulierungsbehörden eingehalten werden. 
  • Die auf den Werbeträgern enthaltene Werbung muss den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Werbung entsprechen. Nicht gestattet sind insbesondere Werbemaßnahmen, die
    - politische Inhalte aufweisen,
    - gegen die guten Sitten verstoßen,
    - geeignet sind, den Ruf und das Ansehen der e-netz negativ zu beeinträchtigen.
  • Die Betriebssicherheit der elektrischen Anlage darf nicht gefährdet sein, so darf u.a. die Außenhülle nicht beschädigt werden und beim Einsatz von Hussen oder vergleichbaren Werbeträgern muss ein Brandschutzgutachten vorliegen.
  • Der Zugang zur elektrischen Anlage muss ohne Werkzeugeinsatz und Zeitverzug für Entstörungs- oder Wartungsarbeiten möglich sein.
  • Die Auflagen oder Vorgaben der jeweiligen Standortkommune für Werbemaßnahmen im öffentlichen Raum müssen eingehalten, ggf. Genehmigungen eingeholt werden.

Näheres regelt ein Gestattungsvertrag.