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Detailaufnahmen von einem Montagefahrzeug mit e-netz-Logo

Gut zu wissen – aktuelle Meldungen und wichtige Hinweise

Es kommt immer wieder vor, dass Neuigkeiten ihren eigenen Platz zur Bekanntmachung benötigen – wie aktuelle Informationen zum Netzbetrieb, zu Konzessionsfragen, Pflichtveröffentlichungen oder zu anderen kundenrelevanten Themen, die wir über das Tagesgeschäft hinaus für Sie abrufbar bereithalten.

Ab dem 1. Januar 2024 sind wir gesetzlich verpflichtet, die Anforderungen des sog. Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) zu erfüllen. Es obliegt der e-netz Südhessen AG, ihre Lieferketten und den eigenen Geschäftsbereich verantwortungsvoll zu gestalten, also menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten zu beachten. Zur Einhaltung dieser Sorgfaltspflichten wurde ein angemessenes und wirksames Risikomanagement verankert. Die Sorgfaltsvorkehrungen der ENTEGA AG gelten konzernweit und insoweit auch für die e-netz Südhessen AG. 

Wir verweisen daher auf die von der ENTEGA AG veröffentlichte Grundsatzerklärung (gemäß § 6 Abs. 2 LkSG) sowie auf die ebenfalls von der ENTEGA AG veröffentlichte Beschwerdeverfahrensordnung (gemäß § 8 Abs. 2 LkSG) hin. Diese sind auf der Website der ENTEGA AG abrufbar. 

Beschwerden gemäß § 8 LkSG in Bezug auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie auf Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten, die durch das wirtschaftliche Handeln der e-netz Südhessen AG im eigenen Geschäftsbereich oder eines unmittelbaren Zulieferers entstanden sind, können über die konzernweiten Meldewege https://www.entega.ag/ueber-entega/verantwortung/sorgfaltspflichten-in-lieferketten-beschwerdeverfahren/ mitgeteilt werden. 

Wie Sie der Medienberichterstattung entnehmen können, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz am 23. Juni die Alarmstufe, die zweite Stufe des dreistufigen Notfallplans Gas ausgerufen. Dies erfolgt, nachdem Russland die Gasflüsse deutlich reduziert hat und die Lage im Gasmarkt angespannt ist.

Derzeit ist die Versorgung gewährleistet und die ausfallenden Mengen können noch am Markt beschafft werden, wenn auch zu sehr hohen Preisen.

Schreiben Sie uns eine E-Mail: info-krisenvorsorge-gas@e-netz-suedhessen.de

Der Netzbetreiber des ENTEGA-Konzerns, die e-netz Südhessen GmbH & Co.KG, wurde auf die ENTEGA Netz AG verschmolzen. Die Firmierung der ENTEGA Netz AG wurde deshalb geändert, sie heißt nun e-netz Südhessen AG. Diese Änderungen wurden mit Eintragung in das Handelsregister der e-netz Südhessen AG am 15.08.2019 wirksam. Die e-netz Südhessen AG ist somit Rechtsnachfolgerin der e-netz Südhessen GmbH & Co. KG. Sämtliche Verträge und Rechtspositionen sind auf die e-netz Südhessen AG übergegangen, ohne dass es weiterer Handlungen bedarf.

Die e-netz Südhessen AG erhält Anfragen zur Vermietung von Flächen auf Kabelverteilerschränken zu Werbezwecken in ihrem Netzgebiet. Wenn die e-netz Südhessen AG zu diesem Zwecke Flächen vermietet, dann erfolgt dies auf der Grundlage des veröffentlichten Preisblattes.

Darüber hinaus müssen wesentliche Voraussetzungen für eine Vermietung gegeben sein:

  • Für alle Werbemaßnahmen muss sichergestellt sein, dass die Anforderungen des § 7a Abs. 6 EnWG unter Berücksichtigung der Auslegungsgrundsätze und Ansichten der Regulierungsbehörden eingehalten werden.
  • Die auf den Werbeträgern enthaltene Werbung muss den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Werbung entsprechen. Nicht gestattet sind insbesondere Werbemaßnahmen, die
    - politische Inhalte aufweisen,
    - gegen die guten Sitten verstoßen,
    - geeignet sind, den Ruf und das Ansehen der e-netz negativ zu beeinträchtigen.
  • Die Betriebssicherheit der elektrischen Anlage darf nicht gefährdet sein, so darf u.a. die Außenhülle nicht beschädigt werden und beim Einsatz von Hussen oder vergleichbaren Werbeträgern muss ein Brandschutzgutachten vorliegen.
  • Der Zugang zur elektrischen Anlage muss ohne Werkzeugeinsatz und Zeitverzug für Entstörungs- oder Wartungsarbeiten möglich sein.
  • Die Auflagen oder Vorgaben der jeweiligen Standortkommune für Werbemaßnahmen im öffentlichen Raum müssen eingehalten, ggf. Genehmigungen eingeholt werden.

Näheres regelt ein Gestattungsvertrag.