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Kundengespräch zwischen Kundin und e-netz-Mitarbeiter.

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG

Die Neugestaltung des Paragrafen durch die Bundesnetzagentur leistet einen wesentlichen Beitrag zur Netzstabilität der Zukunft. Was dies für Sie als Kunden – und für uns als Netzbetreiber – bedeutet, erläutern wir hier.

Die Ansprüche an das Stromnetz haben sich in hohem Tempo verändert. So wächst in Deutschland beispielsweise die Zahl installierter Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für E-Mobilität weiter rasant an. Das sind gute Nachrichten für die Energiewende, die jedoch eine große Herausforderung für die Stromnetze mit sich bringen. Die leistungsstarken Verbrauchseinrichtungen müssen schnellstmöglich und gleichzeitig versorgungssicher in die Netze integriert werden.

Folgende Anlagen mit einer elektrischen Leistung über 4,2 kW zählen laut Gesetz zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen: 

private Ladepunkte bzw. Wallboxen

Wärmepumpen inkl. Zusatzheizungen / Heizstäbe 

Stromspeicher

Anlagen zur Raumkühlung 

Mit dem zum 1. Januar 2024 in Kraft getretenen § 14a EnWG erhalten Verteilnetzbetreiber ein Werkzeug, diese Verbrauchseinrichtungen sicher in die Stromnetze zu integrieren. Es schafft die Voraussetzung, um diese Verbrauchseinrichtungen bedarfsgerecht und netzorientiert steuern zu dürfen. Technisch wird dies durch den Einbau eines intelligenten Messsystems und einer Steuerbox in Ihrem Zählerschrank realisiert.

Das bedeutet: Wenn es in einem Netzabschnitt zu einer Überlastung kommt, wird die Leistung der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen vorübergehend gedimmt. Damit vermeiden wir die Überlastung der Netze. Im Gegenzug profitieren Kunden, bei denen diese Steuerung möglich ist, von reduzierten Netzentgelten. 

Jedoch muss niemand Angst vor willkürlichen Abschaltungen haben.
Lediglich, wenn es zur Erhaltung der Netzstabilität notwendig wird, erlaubt § 14a EnWG den Verteilnetzbetreibern, die Leistung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen in der Niederspannung kurzfristig zu dimmen.  

Die e-netz Südhessen verfolgt das Ziel, die Energiewende gemeinsam mit ihren Kunden erfolgreich zu gestalten. § 14a EnWG ist ein weiterer Entwicklungsschritt in Richtung des intelligenten, digitalen und flexiblen Stromnetzes der Zukunft. Vielen Dank für Ihr Vertrauen. 

Anmeldung einer neuen Anlage 

Bei einem Neuanschluss einer entsprechenden Anlage ist keine separate Anmeldung seitens des Kunden als steuerbare Verbrauchseinrichtung nötig. Dies übernimmt der beauftragte Elektroinstallateur über das Installateurportal der e-netz Südhessen.  
Sie als Kunde haben daraufhin Anspruch auf reduzierte Netzentgelte nach § 14a EnWG. Sie haben die Wahl zwischen drei Optionen, den so genannten Modulen:

Modul 1: Pauschalbetrag 

Die Höhe der pauschal gewährten Netzentgeltreduzierung finden Sie in unserem aktuell gültigen Preisblatt. Die Abrechnung des reduzierten Netzentgeltes erfolgt einmal jährlich und ist separat auf der Rechnung des Stromlieferanten ausgewiesen. Bei abrechnungsrelevanten Fragestellungen sprechen Sie bitte Ihren Lieferanten an.

Modul 3: zeitvariable Netzentgelte

Als Ergänzung zu Modul 1 können Sie sich seit Januar 2025 für zeitvariable Netzentgelte entscheiden. So fallen je nach Uhrzeit unterschiedliche Netzentgelte an. Innerhalb eines Tages gelten drei verschiedene Preisstufen: Nieder-, Standard- und Hochtarif. Die Zeiträume und Arbeitspreise sind dem aktuellen Preisblatt zu entnehmen. Das zeitvariable Netzentgelt findet in mindestens zwei Quartalen eines Kalenderjahres Anwendung. Die Abrechnung für Modul 3 erfolgt ab 01.04.2025. Wählen Sie Modul 3, so melden Sie dies bitte Ihrem Lieferanten. Wenn Sie nichts unternehmen, gilt automatisch ausschließlich Modul 1 für Sie.  

Wichtig: Voraussetzung für Modul 3 ist ein intelligentes Messsystem. Den Einbau des intelligenten Messsystems beantragen Sie bei Ihrem Messstellenbetreiber. Falls die e-netz Südhessen Ihr Messstellenbetreiber ist, können Sie das intelligente Messsystem über unser Online-Formular beantragen. Es können zusätzliche Kosten anfallen. 

Modul 2: prozentuale Ermäßigung des Arbeitspreises 

Alternativ ist eine prozentuale Netzentgeltreduzierung für jede Kilowattstunde möglich. Im Unterschied zu Modul 1 erfordert dies einen separaten Zähler für Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung. Den Einbau des Zählers wird der Messstellenbetreiber einmalig berechnen. Dazu kommt die normale Grundgebühr für den Zähler. Die Höhe der Netzentgeltreduzierung entnehmen Sie dem aktuell gültigen Preisblatt der e-netz Südhessen. Die Abrechnung wird separat auf der Rechnung des Stromlieferanten ausgewiesen. Bei abrechnungsrelevanten Fragestellungen sprechen Sie bitte Ihren Lieferanten an. 

Achtung: Entscheiden Sie sich für Modul 2, so melden Sie dies bitte Ihrem Lieferanten. Wenn Sie nichts unternehmen, gilt automatisch Modul 1 für Sie. 

Der Gesetzgeber sieht ab Januar 2025 ein drittes Modul mit zeitvariablen Netzentgelten vor. Wir informieren an dieser Stelle, sobald weitere Informationen vorliegen. 

Vor dem 1. Januar 2024 errichtete und in Betrieb genommene steuerbare Verbrauchseinrichtungen haben Bestandsschutz. Betreiben Sie eine solche Anlage ohne Steuerungsvereinbarung mit dem Netzbetreiber, gelten die Regelungen für Sie nicht – es sei denn, Sie wollen freiwillig an der neuen Regelung teilnehmen.

Möchten Sie Ihre Bestandsanlage ohne vorhandene Steuerungsvereinbarung als steuerbare Verbrauchseinrichtung eintragen lassen und von reduzierten Netzentgelten profitieren, informieren Sie bitte Ihren Elektroinstallateur. Dieser meldet die Anlage über das Installateurportal der e-netz Südhessen an. Für teilnehmende Anlagen gelten die oben beschriebenen technischen Voraussetzungen sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in der Niederspannung gemäß § 14a EnWG.

Für Bestandsanlagen, die eine Steuerungsvereinbarung vor dem 1. Januar 2024 abgeschlossen haben, gelten Übergangsregelungen bis zum 31. Dezember 2028. Anschließend werden sie in den Anwendungsbereich des neuen § 14a EnWG überführt. Ein freiwilliger Wechsel in das neue System ist jederzeit möglich. 

Ebenfalls umsetzbar ist ein Wechsel in die neue Regelung für Anlagen, für die eine Steuerungsvereinbarung nach der alten Fassung des § 14a EnWG abgeschlossen wurde. In diesem Fall kontaktieren Sie bitte Ihren Stromlieferanten. 

Weitere Informationen zu dem am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Gesetz zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG finden Sie auf der Themenseite der Bundesnetzagentur.
 

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