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Individuelle Netzentgelte
gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV
Letztverbraucher, deren Jahreshöchstlastbeitrag vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast ihrer jeweiligen Netz- oder Umspannebene abweicht, können nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV (Stromnetzentgeltverordnung) ein individuelles Netzentgelt vereinbaren.
Individuelle Netzentgelte
gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 bis 4 StromNEV
Erreicht die Stromabnahme an einer Abnahmestelle sowohl eine Benutzungsstundenzahl von mindestens 7000 Stunden im Jahr als auch einen Stromverbrauch von mehr als 10 GWh pro Jahr, ist für die Abnahmestelle ein individuelles Netzentgelt anzubieten. Dieses individuelle Netzentgelt beträgt nach § 19 Abs. 2 Satz 3 StromNEV:
1. mind. 7000 Benutzungsstunden > 20% des veröffentlichten Netzentgeltes
2. mind. 7500 Benutzungsstunden > 15% des veröffentlichten Netzentgeltes
3. mind. 8000 Benutzungsstunden > 10% des veröffentlichten Netzentgeltes
gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV
Für die nachfolgenden Entnahmestellen wurden individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 3 StromNEV festgelegt. Die Entnahmestellen werden bezüglich ihres Entgeltes im Übrigen so gestellt, als seien sie direkt an die vorgelagerte Netz- oder Umspannebene angeschlossen.