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illustrierter Paragraph

Letztverbrauchermeldung nach § 26 Abs. 2 KWKG (2016)

Jährliche Meldepflicht für Letztverbraucher mit hohem Stromverbrauch und Voraussetzung für Umlagebegünstigungen und korrekte Einstufung.

Letztverbraucher mit mehr als 1.000.000 kWh Jahresstromverbrauch müssen dem Netzbetreiber bis zum 31. März ihre Strommengen melden. Die Meldung ist Voraussetzung für Umlagebegünstigungen und die korrekte Einstufung in die Letztverbrauchergruppe.

Um von Umlagebegünstigungen zu profitieren, sind Letztverbraucher mit einem Jahresstromverbrauch von mehr als 1.000.000 kWh verpflichtet, dem Netzbetreiber jährlich ihre Strommengen zu melden. Die Meldung muss bis zum 31. März des Folgejahres erfolgen und ist Voraussetzung für die korrekte Einstufung in die jeweilige Letztverbrauchergruppe.

Die Berechnung des verbrauchsabhängigen Aufschlags für besondere Netznutzung (ehemals § 19 StromNEV-Umlage) erfolgt für das Abrechnungsjahr 2025 weiterhin auf Grundlage der bis zum 31.12.2016 gültigen Fassung des KWKG. Der Aufschlag für besondere Netznutzung umfasst auch die Wasserstoffumlage gemäß § 118 Absatz 6 Sätze 9 bis 11 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sowie den finanziellen Ausgleich der Mehrkosten für die Integration von Erneuerbare-Energien-Anlagen gemäß der Festlegung der Bundesnetzagentur BK8-24-001-A.

Nach § 26 Abs. 2 KWKG 2016 (a.F.) besteht für Letztverbraucher, die die Begünstigung in Anspruch nehmen möchten, eine Meldepflicht hinsichtlich der aus dem Netz bezogenen und selbstverbrauchten Strommengen (mess- und eichrechtskonform, weitere Infos im Leitfaden zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten der BNetzA). Für die Letztverbrauchergruppe C ist zusätzlich ein entsprechendes Testat erforderlich.

Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1.000.000 kWh sind, verpflichtet, dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März eines Jahres die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr aus dem Netz bezogenen und selbstverbrauchten Strommengen zu melden.

Wichtig: Bei Verletzung dieser Mitteilungspflicht erfolgt gesetzlich eine Einstufung in die Letztverbrauchergruppe A. In diesem Fall werden die Netzumlagen in voller Höhe erhoben. 

Auswahlmöglichkeiten

Einziger Letztverbraucher an der Abnahmestelle (1. Auswahlfeld im Formular)

Damit wir die Umlagen korrekt abrechnen können, benötigen wir von Ihnen die Information, ob Sie an der genannten Abnahmestelle der einzige Letztverbraucher sind, der über die Marktlokation (MaLo) abgerechnet wird und den dort bezogenen Strom ausschließlich selbst verbraucht. 

Nicht einziger Letztverbraucher an der Abnahmestelle (2. bzw. 3. Auswahlfeld im Formular)

Sofern Sie einen Teil des Stroms an einen nachgelagerten Letztverbraucher (Unterabnehmer) weiterleiten und als Letztverbraucher die Begünstigung in Anspruch nehmen möchten, sind Sie verpflichtet, uns als zuständigem Netzbetreiber die im abgelaufenen Kalenderjahr aus dem Netz bezogenen und selbstverbrauchten Strommengen bis zur gesetzlichen Frist mitzuteilen (2. Auswahlfeld).

Sofern die an Dritte weitergeleitete Strommenge 1 GWh übersteigt und für diese Strommenge ebenfalls eine Begrenzung nach Letztverbrauchergruppe B oder C in Anspruch genommen werden soll, ist eine gesonderte Aufstellung beizufügen. In dieser sind die selbstverbrauchten Strommengen in kWh je Letztverbraucher, an den Strom weitergeleitet wurde, auszuweisen (3. Auswahlfeld). 

Bitte übermitteln Sie die ausgefüllte Letztverbrauchermeldung (sowie für die Letztverbrauchergruppe C das notwendige Testat) an folgende E-Mail-Adresse: 
bescheinigungen@e-netz-suedhessen.de mit dem Betreff: G112 - Erklärung nach § 26 Absatz 2 KWKG (2016)

Bitte hierzu zwingend nachfolgendes Formular verwenden: