Nicht einziger Letztverbraucher an der Abnahmestelle (2. bzw. 3. Auswahlfeld im Formular)
Sofern Sie einen Teil des Stroms an einen nachgelagerten Letztverbraucher (Unterabnehmer) weiterleiten und als Letztverbraucher die Begünstigung in Anspruch nehmen möchten, sind Sie verpflichtet, uns als zuständigem Netzbetreiber die im abgelaufenen Kalenderjahr aus dem Netz bezogenen und selbstverbrauchten Strommengen bis zur gesetzlichen Frist mitzuteilen (2. Auswahlfeld).
Sofern die an Dritte weitergeleitete Strommenge 1 GWh übersteigt und für diese Strommenge ebenfalls eine Begrenzung nach Letztverbrauchergruppe B oder C in Anspruch genommen werden soll, ist eine gesonderte Aufstellung beizufügen. In dieser sind die selbstverbrauchten Strommengen in kWh je Letztverbraucher, an den Strom weitergeleitet wurde, auszuweisen (3. Auswahlfeld).